Satzung des Tip-Club Arnsberg e.V.
Fassung vom 18.02.2007
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann "Tip Club Arnsberg e.V."
Er hat seinen Sitz in Arnsberg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung der Freude am Tippspiel und am Motorsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung eines Formel 1 Tippspiels für Jedermann.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über Anträge zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag zur Mitgliedschaft bedarf der Schriftform.
- Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 6 Wochen vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
- Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
- Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt sowie die Entlastung des Vorstands.
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied. Zur Vertretung des Vereins genügt die Willenserklärung von zwei Vorstandsmitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands können auch auf elektronischem Wege (E-Mail) erfolgen.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit keine Vergütung.
- Der Vorstand ist berechtigt, auch Mitglieder des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören, mit bestimmten Vereinsgeschäften zu betrauen und ihnen Vollmachten zu erteilen.
- Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
- Ausgaben von mehr als 1.000 € bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 7 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Vereinsmitglieder.
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